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Glossar zur Apostille: Begriffe aus amtlichen Quellen

Begriffe rund um die Apostille aus amtlichen Quellen erklärt: Vorbeglaubigung, Überbeglaubigung, Rechtskraftvermerk und Amtssignatur.

Die Regeln zur Apostille stehen in einer eigenen Fachsprache, und in Deutschland, Österreich und der Schweiz klingen dieselben Schritte unterschiedlich. Ein Antrag kann auch dann zurückkommen, wenn die Stelle stimmt: wegen eines Begriffs, der zu großzügig gelesen wurde.

Wie die Einträge aufgebaut sind

Jeder Eintrag erklärt einen Begriff und zeigt dann, wo er in den amtlichen Quellen vorkommt, die wir geprüft haben, mit Stelle und Link. Die Beispiele sind konkret. In Nordrhein-Westfalen beglaubigt bei Amtsgerichtsurkunden zuerst die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts vor; in Rheinland-Pfalz dürfen Personenstandsurkunden dagegen nicht vorbeglaubigt werden. Zürich und Zug beglaubigen Scheidungsurteile nur mit Rechtskraftvermerk. In Wien und Oberösterreich entscheidet die Frage Amtssignatur oder Handunterschrift darüber, ob eine Apostille auf Papier möglich ist.

Aufgenommen sind nur Begriffe, die in mehreren amtlichen Quellen vorkommen; was nur eine Stelle verwendet, erklärt die Seite dieser Stelle.

Die türkische Übersetzung einer apostillierten Urkunde fertigen in der Türkei vereidigte Übersetzer in Ankara an; über die Annahme entscheidet die türkische Stelle.

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