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Vorbeglaubigung vor der Apostille

Vorbeglaubigung erklärt: wann eine Stelle die Urkunde vor der Apostille beglaubigen muss, wer das in den Ländern tut und wo sie ausgeschlossen ist.

Eine Vorbeglaubigung ist eine Beglaubigung, die eine andere Stelle vornimmt, bevor die für die Apostille zuständige Behörde tätig wird. Ob sie nötig ist und wer sie erteilt, regelt jedes Land selbst, und die Unterschiede sind groß.

Wo sie verlangt wird

Bei Zeugnissen ist sie häufig. In Hessen beglaubigen das Staatliche Schulamt und eine beauftragte Person der Hochschule vor, in Niedersachsen die Landesschulbehörde und die Hochschule, in Berlin bei Schulzeugnissen die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Im Saarland übernehmen das bei Hochschulurkunden die zeichnungsberechtigten Mitarbeiter des Studierendensekretariats, in Bremen die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. In Mecklenburg-Vorpommern beglaubigt das zuständige Fachministerium Urkunden aus seinem Geschäftsbereich vor, Sachsen verlangt Zeugnisse als vorbeglaubigte Kopie.

Auch bei Gerichtsurkunden gibt es sie: In Nordrhein-Westfalen beglaubigt bei Urkunden der Amtsgerichte zuerst die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts vor. Schleswig-Holstein sagt allgemein, dass vor der Beglaubigung durch das Innenministerium in der Regel Vorbeglaubigungen vorliegen müssen. In Brandenburg obliegt sie der ausstellenden Behörde, wenn deren Unterschriftsproben nicht hinterlegt sind. In Oberösterreich beglaubigt die Bezirkshauptmannschaft Personenstandsurkunden von Gemeinden vor.

Wo sie ausgeschlossen ist

Rheinland-Pfalz geht den umgekehrten Weg: Personenstandsurkunden dürfen dort nicht vorbeglaubigt werden und sind im Original einzureichen.

Die Tabelle nennt die Stelle und Quelle je Land. Nach der Apostille übersetzen in der Türkei vereidigte Übersetzer die Urkunde in Ankara ins Türkische.

Wo der Begriff in amtlichen Quellen vorkommt

RegionZuständige StelleQuelle
BayernRegierungen (Bezirksregierungen, z.B. Regierung von Unterfranken)www.justiz.bayern.de
Nordrhein-WestfalenPräsident des Landgerichtswww.lg-muenster.nrw.de
BerlinLandesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (nach Vorbeglaubigung)service.berlin.de
HessenRegierungspräsidium (nach Vorbeglaubigung)rp-darmstadt.hessen.de
NiedersachsenPolizeidirektionen (Beispiel: Polizeidirektion Hannover)www.pd-h.polizei-nds.de
SachsenLandesdirektion Sachsenwww.lds.sachsen.de
HamburgAmtsgerichts- bzw. Landgerichtspräsidentwww.hamburg.de
Rheinland-PfalzAufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier, Referat 23add.rlp.de
Schleswig-HolsteinMinisterium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (Innenministerium), Team Beglaubigungswesenwww.schleswig-holstein.de
Mecklenburg-VorpommernMinisterium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern (nach Vorbeglaubigung durch das zuständige Fachministerium)www.regierung-mv.de
SaarlandLandesverwaltungsamt (LaVA), Sachbereich 3.3.1 (Hochschulurkunden nach Vorbeglaubigung durch das Studierendensekretariat)service.saarland.de
BremenDie Senatorin für Inneres und Sport (Hochschulzeugnisse nach Vorbeglaubigung durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft)www.service.bremen.de
BrandenburgDie Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam (Arbeitsgruppe Bürgerservicecenter)bravors.brandenburg.de
OberösterreichAmt der Oö. Landesregierungwww.land-oberoesterreich.gv.at
SalzburgBundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Büro für Konsularbeglaubigungen (Verweis der Landesseite)www.salzburg.gv.at