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Banklizenzen in der Türkei: Ausländische Unterlagen

Ausländische Banken und Gesellschafter vor der BDDK: Zweigstelle, Repräsentanz, Apostille oder Konsulat und notariell bestätigte Übersetzung.

Ausländische Banken, die in der Türkei eine Zweigstelle oder Repräsentanz eröffnen, und ausländische Investoren, die Anteile an einer türkischen Bank erwerben, stellen ihre Anträge bei der Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK). Welche Unterlagen nötig sind und wie ausländische Unterlagen beglaubigt werden, regelt die Verordnung über genehmigungspflichtige Geschäfte von Banken und mittelbare Beteiligungen.

Beglaubigung und Übersetzung

Unterlagen, die für Anträge nach der Verordnung im Ausland beschafft werden, müssen von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates und der türkischen Botschaft oder dem Konsulat dort oder nach dem Haager Apostilleübereinkommen beglaubigt sein; dem Antrag sind notariell bestätigte Übersetzungen beizufügen. Von ausländischen Staatsangehörigen verlangt die BDDK die Unterlagen, die sie für nötig hält und die nach dem Recht ihres Staates beschafft werden können. Können Strafregister-, Insolvenz- oder Vergleichsbescheinigungen nicht beschafft werden, weil es im Staat keine Stelle oder kein System gibt, das solche Register führt, ist dies der BDDK mit einer Bescheinigung der zuständigen Stellen dieses Staates nachzuweisen.

Zweigstellen, Repräsentanzen und Anteile

Eine ausländische Bank, die ihre erste Zweigstelle in der Türkei eröffnet, reicht bei der BDDK einen Antrag ein. Dazu gehören Abschriften des Beschlusses ihrer zuständigen Organe über die Eröffnung einer Zweigstelle in der Türkei, eine Bescheinigung dieser Organe, dass Einlagengeschäft oder Bankgeschäfte im Gründungs- oder Tätigkeitsstaat weder verboten noch beschränkt sind, und eine von den zuständigen Behörden des Sitzstaates bestätigte Gesellschafterliste.

Für eine Repräsentanz legt die Bank eine Bescheinigung der zuständigen amtlichen Stelle vor, dass Einlagen-, Kredit- und sonstige Bankgeschäfte weder verboten noch beschränkt sind, sowie Abschriften des Beschlusses ihrer zuständigen Organe über die Eröffnung der Repräsentanz. Beim Anteilserwerb unterschreibt jeder Erwerber vor einem Notar eine Erklärung nach den Mustern im Anhang der Verordnung; eine ausländische Bank oder ein Finanzinstitut, das Anteile übernimmt, fügt Abschriften des Beschlusses seiner zuständigen Organe bei.

Die notariell bestätigte Übersetzung ausländischer Gesellschaftsunterlagen und Bescheinigungen fertigen in der Türkei vereidigte Übersetzer in Ankara an. Über Genehmigungen entscheidet die BDDK.

Wohin die Urkunde in der Türkei geht

UrkundenartZuständige Stelle in der TürkeiQuelle
HandelsregisterunterlagenBankenregulierungs- und Aufsichtsbehördewww.mevzuat.gov.tr
GerichtsdokumenteBankenregulierungs- und Aufsichtsbehördewww.mevzuat.gov.tr
Notarielle UrkundenBankenregulierungs- und Aufsichtsbehördewww.mevzuat.gov.tr

Häufige Fragen

Welche türkische Stelle nimmt Handelsregisterunterlagen entgegen (Ausländische Unterlagen für türkische Banklizenzen)?
Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde.
Welche türkische Stelle nimmt Gerichtsdokumente entgegen (Ausländische Unterlagen für türkische Banklizenzen)?
Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde.
Welche türkische Stelle nimmt notarielle Urkunden entgegen (Ausländische Unterlagen für türkische Banklizenzen)?
Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde.